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   BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R   

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https://dejure.org/2007,2142
BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R (https://dejure.org/2007,2142)
BSG, Entscheidung vom 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R (https://dejure.org/2007,2142)
BSG, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/07 R (https://dejure.org/2007,2142)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de

    Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau; Hauer; Verweisung; Zigarettenautomatenauffüller; Zumutbarkeit; Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisung; Zigarettenautomatenauffüller; tarifliche Eingruppierung; Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU); Letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Ausgangspunkt für das Vorliegen einer BU; Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit bei einer sozialen Unzumutbarkeit der weiteren Erwerbstätigkeit; Tarifvertragliche ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU); Letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Ausgangspunkt für das Vorliegen einer BU; Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit bei einer sozialen Unzumutbarkeit der weiteren Erwerbstätigkeit; Tarifvertragliche ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitsrente - Verweisung auf Alternativtätigkeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitsrente - Verweisung auf andere Tätigkeit

  • Judicialis

    SGB VI aF § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweigerung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen; Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Zigarettenautomatenauffüllers

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, Verweisbarkeit auf einen nicht im Tarifvertrag genannten Beruf, Zumutbarkeit der Verweisung auf den Beruf eines Zigarettenautomatenauffüllers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Zigarettenautomaten-Auffüller zumutbar

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Zigaretten-Auffüller zumutbar - Für Berufsunfähigkeitsrenten gelten strengere Maßstäbe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rente wegen Berufsunfähigkeit: Keine Berufsunfähigkeit bei Ausübung einer sozial sowie gesundheitlich und fachlich zumutbaren anderen Tätigkeit - Vorliegen einer sozialen Unzumutbarkeit bei Ausübung einer rechts- oder sittenwidrigen Tätigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.10.2007)

    Zigarettenhandel ist kein unzumutbarer Drogenhandel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 136
  • NZS 2008, 604 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Nach den Übergangsvorschriften der § 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 96 mwN; SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 7).

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 8 mwN; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 mwN).

    Denn die Zuordnung zu einer Lohngruppe mit Hilfe der Auslegung und Anwendung des Tarifvertrags ohne Kontrolle anhand der tatsächlichen Eingruppierung und Bezahlung bei einem konkreten Arbeitgeber bleibt in hohem Grade abstrakt (vgl breits Senatsurteil vom 25.7.2001 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 100 - gegen eine vorbehaltlose Übernahme der abstrakten "tarifvertraglichen" Einstufung).

    Sollten sich die ermittelten Indizien unauflösbar widersprechen, wären sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen; insoweit ist daran zu erinnern, dass der Senat bereits im Urteil vom 25.7.2001 davon gesprochen hat, es komme auf das "Gesamtbild" der für die Wertigkeit maßgeblichen Merkmale an (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 f = Juris RdNr 16; siehe auch BSGE 70, 56, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 78).

    Selbst wenn in den Bezirken anderer Landessozialgerichte ähnliche Regelungen existieren sollten, hat dies der Senat mangels entsprechenden qualifizierten Vortrags der Beteiligten nicht zu prüfen (vgl BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 30; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 101 mwN).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2006 - L 2 KN 17/05

    Berufung auf Grund einer Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Im Übrigen habe das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 16.8.2006 (L 2 KN 17/05) es abgelehnt, den dortigen Kläger auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers zu verweisen, wobei der dort einschlägige Tarifvertrag wortgleich zum vorliegenden maßgeblichen Tarifvertrag sei.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.8.2006 (L 2 KN 17/05 - Juris RdNr 67 bis 71) mag - trotz offenbar gleichlautender Tarifverträge - gerade deshalb zur Unzumutbarkeit derselben Tätigkeit wie im angefochtenen Urteil gekommen sein, weil es sich ausschließlich am Wortlaut der Lohngruppenmerkmale orientiert und die oben genannten Prüfungsschritte außer Acht lässt.

    Das LSG stützt seine Bewertung letztlich auf die Bekundung des berufskundlichen Sachverständigen, der Automatenauffüller stehe dem als Lohngruppenbeispiel genannten "Verkaufsfahrer" gleich, und setzt sich weder mit den (nicht mitgeteilten) allgemeinen Lohngruppenmerkmalen (im Unterschied zum erwähnten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.8.2006 - L 2 KN 17/05 - Juris RdNr 67 f) noch damit auseinander, welche Tätigkeit die Tarifvertragsparteien mit der Berufsbezeichnung "Verkaufsfahrer" (an anderer Stelle spricht das angefochtene Urteil von "Fahrverkäufer") gemeint haben könnten.

    Die Angabe des Klägers, dass sich das LSG Niedersachsen-Bremen mit einem wortgleichen Tarifvertrag des Landes Niedersachsen befasst habe (Urteil vom 16.8.2006 - L 2 KN 17/05), reicht hierfür nicht aus, da weder die angeblich gleichlautende Norm konkret benannt, noch aufgezeigt wird, dass derselbe Text zum Zwecke der Vereinheitlichung gewählt wurde (vgl hierzu BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Nach den Übergangsvorschriften der § 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 96 mwN; SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 7).

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 8 mwN; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 mwN).

    Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (zum Ganzen auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 f).

    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 mwN).

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Das alles gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Tarifvertrag die Einstufung in Lohngruppen nicht nach der Berufsbezeichnung, sondern nach Tätigkeitsmerkmalen vornimmt (vgl BSGE 70, 56, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 78 f; BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 19/04 R - Juris RdNr 20 f).

    Sollten sich die ermittelten Indizien unauflösbar widersprechen, wären sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen; insoweit ist daran zu erinnern, dass der Senat bereits im Urteil vom 25.7.2001 davon gesprochen hat, es komme auf das "Gesamtbild" der für die Wertigkeit maßgeblichen Merkmale an (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 f = Juris RdNr 16; siehe auch BSGE 70, 56, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 78).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Dabei misst die Rechtsprechung des BSG unter Zustimmung der Fachliteratur bei der Ermittlung des Werts einer Verweisungstätigkeit in gleicher Weise wie bei der bisherigen Tätigkeit der Einstufung eines Berufes durch die Tarifvertragsparteien eine besondere Bedeutung zu (vgl BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 18/01 R - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 S 49 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 S 66; SozR 2200 § 1246 Nr. 41 S 126; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl 2003, § 240 RdNr 36; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 240 RdNr 56 - Stand Mai 2003; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 240 SGB VI RdNr 65 - Stand Dezember 2003; Niesel in Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI RdNr 95 - Stand Januar 2002).

    Denn die Tarifvertragsparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 S 49 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 S 55).

  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Selbst wenn in den Bezirken anderer Landessozialgerichte ähnliche Regelungen existieren sollten, hat dies der Senat mangels entsprechenden qualifizierten Vortrags der Beteiligten nicht zu prüfen (vgl BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 30; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 101 mwN).

    Die Angabe des Klägers, dass sich das LSG Niedersachsen-Bremen mit einem wortgleichen Tarifvertrag des Landes Niedersachsen befasst habe (Urteil vom 16.8.2006 - L 2 KN 17/05), reicht hierfür nicht aus, da weder die angeblich gleichlautende Norm konkret benannt, noch aufgezeigt wird, dass derselbe Text zum Zwecke der Vereinheitlichung gewählt wurde (vgl hierzu BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7).

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R

    Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe -

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, dh das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 ff mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S 95 ff).

    Die von der Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VI aF entwickelten Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit betreffen außer der gesundheitlichen und fachlichen Unzumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit auch deren soziale Unzumutbarkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 6); dabei steht der vom bisher ausgeübten Beruf abgeleitete soziale Status zwar im Vordergrund, kann aber nicht das einzige Kriterium sein.

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Wegen seiner primären Funktion als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat (vgl BVerfGE 93, 1, 16 und 32, 98, 106) können aus dem einheitlichen Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit unmittelbar keine Leistungsansprüche gegen den Staat abgeleitet werden (vgl BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 RdNr 16 mwN).

    Stirbt ein Versicherter an den Folgen eines Arbeitsunfalls, weil er eine Versorgung mit Fremdblut aus religiösen Gründen ablehnt, so führt der verfassungsrechtlich gebotene Respekt vor dieser Entscheidung nicht dazu, dass der Arbeitsunfall als rechtlich wesentliche Ursache für den Tod anzusehen wäre (BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1).

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    So hat das BSG bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 GG einen Arbeitslosen vor einer Sperrzeit nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts schützt, wenn er eine Tätigkeit aus glaubhaft dargestellter Gewissensnot aufgibt oder nicht annimmt (BSGE 61, 158, 161 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 30 S 139 ff; BSGE 51, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 13; vgl aber BSGE 54, 7 = SozR 4100 § 119 Nr. 19 und BVerfG SozR 4100 § 119 Nr. 22 zur Sperrzeitminderung).

    So ist beispielsweise die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung ein mit Verfassungsrang ausgestattetes Gebot, das selbst einem solchen Grundrecht Grenzen zu ziehen vermag, das wie dasjenige der Glaubens- und Gewissensfreiheit keinen ausdrücklichen Schranken unterworfen ist (BSGE 61, 158, 165 f = SozR 4100 § 119 Nr. 30 S 143 mwN).

  • BVerfG, 09.02.1998 - 1 BvR 2234/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit "Nichtraucherschutz"

    Auszug aus BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht hat der Staat jedoch einen erheblichen Spielraum (BVerfG NJW 2002, 1638, 1639 - Juris RdNr 11; BVerfG NJW 1998, 2961, 2962 - Juris RdNr 6 jeweils mwN; BVerfGE 46, 160, 164).

    Auch die Schutzpflicht gegenüber Nichtrauchern gebietet kein gesetzliches allgemeines Rauchverbot, um diese vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu bewahren (vgl BVerfG NJW 1998, 2961).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 25/92

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

  • BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 2/94

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) - Anforderungen an

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 52/94

    Erbringung chirotherapeutischer Leistungen durch Anästhesisten

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 13/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Beurteilungsmaßstab des

  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 18/90

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Berufungsentscheidungen bei

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 20/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Altersübergangsgeld (Alüg) -

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines Lager- und

  • BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 12/81

    Verweisungstätigkeit; Qualitative Bewertung; Heranziehung von Tarifverträgen

  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

  • BSG, 14.03.1979 - 1 RJ 84/78

    Bisheriger Beruf - Qualitative Bewertung - Maßgebliche Kriterien - Nachträgliche

  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 93/79

    Religionsfreiheit - Arbeitsverweigerung

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 49/91

    Unfallversicherung - Berufsunfähigkeit - Schweißer - Eigenständigs Berufsbild -

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 71/92

    Berufsschutz - Behindertengerechter Arbeitsplatz

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • LSG Thüringen, 25.05.2010 - L 6 R 1419/07

    Rente wegen Erwerbsminderung - zumutbare Verweisung einer

    Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht zugrunde liegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dass heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zu Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az.: B 5b/8 KN 3/07 R, nach juris).

    Sie sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az.: B 5b/8 KN 2/07 R, nach juris).

    Die Einordnung eines Berufes in dieses Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Ausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt nachdem auf der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 28.09.2010 - L 6 R 675/08

    Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisung einer kaufmännischen Angestellten auf

    In der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vergleiche BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az.: B 5b/8 KN 3/07 R mit weiteren Nachweisen, nach juris).

    Diese sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - Az. B 5b/8 KN 2/07 R, Juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2013 - L 2 R 557/12

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 3/07 R - mwN).
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